Satzung HERZKIND e. V.
– Verein zur Förderung der Betreuung und Beratung von Menschen mit angeborenem Herzfehler und ihrer Angehörigen
Im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 4 BGB wird versichert, dass die geänderten Bestimmungen mit dem Beschluss über die
Satzungsänderung, die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung,
auch mit den zuvor eingetragenen Änderungen übereinstimmen.