Atteste für Impfungen: Formlose Bescheinigung ausreichend

19.01.2021 – Ärzte, die ihren Patienten künftig ein Attest über Vorerkrankungen als Anspruchsnachweis für eine vorrangige Corona-Schutzimpfung ausstellen, müssen hierbei keine Details angeben. Eine formlose Bescheinigung, dass eine entsprechende Erkrankung besteht, ist nach Auskunft des Bundesgesundheitsministeriums ausreichend.

Demnach genügt es, wenn der Arzt dem Patienten bescheinigt, dass eine Erkrankung im Sinne von Paragraf 3 Ziffer 2 beziehungsweise von Paragraf 4 Ziffer 2 der Impfverordnung vorliegt. In den beiden Paragrafen sind die Krankheiten aufgeführt, bei denen eine Impfung prioritär erfolgen sollte (s. Infobox).

 

Ärztliche Atteste derzeit noch nicht erforderlich

Erforderlich werden die Atteste erst ab der Priorisierungsgruppe zwei beziehungsweise drei. Denn aktuell werden vor allem Bewohner und Mitarbeiter in Pflegeeinrichtungen sowie Personen über 80 Jahre geimpft.

Nach der Impfverordnung der Bundesregierung benötigen Patienten mit Vorerkrankungen der Priorisierungsstufen zwei und drei (hohe bzw. erhöhte Priorität) ein ärztliches Attest, damit sie ihren Anspruch auf eine vorrangige Impfung nachweisen können. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Betreffende nicht schon aufgrund seines Alters bevorzugt Anspruch hat: Priorisierungsgruppe zwei ab 70 Jahre, drei ab 60 Jahre. Hier kann der Nachweis über den Personalausweis erfolgen.


Ärztliches Attest zu diesen Vorerkrankungen

Vorerkrankungen nach Paragraf 3 Ziffer 2 der Impfverordnung (Priorisierungsgruppe 2)

    • Trisomie 21, Demenz oder geistige Behinderung sowie Menschen nach Organtransplantationen

Beispiel für eine formlose Bescheinigung: „Bei Herrn Klaus Mustermann liegt eine Erkrankung im Sinne von Paragraf 3 Ziffer 2 der Impfverordnung vor.“

Vorerkrankungen nach Paragraf 4 Ziffer 2 der Impfverordnung (Priorisierungsgruppe 3)

    • Diabetes mellitus, Herzerkrankungen (Herzinsuffizienz, Arrhythmie, Vorhofflimmern, koronare Herzkrankheit oder arterielle Hypertension), zerebrovaskuläre Erkrankungen oder Schlaganfall, Krebs, COPD oder Asthma bronchiale, Autoimmunerkrankungen oder Rheuma, Immundefizienz oder HIV-Infektion, chronische Nierenerkrankung, chronische Lebererkrankung, Adipositas (BMI über 30).

Beispiel für eine formlose Bescheinigung: „Bei Herrn Klaus Mustermann liegt eine Erkrankung im Sinne von Paragraf 4 Ziffer 2 der Impfverordnung vor.“


 

Pauschale Vergütung von 5 Euro

Für die Ausstellung der Atteste erhalten Ärzte laut der Impfverordnung eine pauschale Vergütung von 5 Euro. Hinzu kommen 0,90 Euro, wenn der Versand per Post erfolgt. Die Abrechnung erfolgt über die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung.     Quelle: https://www.kbv.de/html/1150_50250.php